Satzung des EC Lauterbach 2012 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “ EC Lauterbach 2012” 
Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Lauterbach/Hessen

(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Sportvereins  EC Lauterbach 2012 e.V.
ist die Förderung des Eissports, dabei insbesondere die Förderung des Breiten- und Leistungssports, der sportlichen Freizeitgestaltung sowie der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen durch die Bereitstellung von Sportanlagen und Übungsleitern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport-und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß  vorgebildeten Übungsleiter/innen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(3) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
2. durch Austritt, der nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3. durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 5)

(5) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als sechs Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
3. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder  außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
 
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
 
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
 
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden für den Zeitraum der Mitgliedschaft im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
 
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§10)
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
 
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates,  der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
4. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
7. Erlass von Ordnungen;
8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
9. Auflösung des Vereins.
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung -ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der älteste  stellv. Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(5) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
 Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
 
(6) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 8 Nr.5 der Satzung, kein Stimm-und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede-und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
 
 
§ 9 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand
 
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzende(r)
1. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Schatzmeister(in)
 
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
 
(4) Der erweiterte Vorstand, besteht aus folgenden Personen:
Sportliche(r)  Leiter(in)
Abteilungsleiter(innen)
Jugendvertreter(in)
Schriftführer(in)
Pressewart(in)
Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
 
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;
2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;
3. die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt-oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
 
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(8) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen ausschließlich in gemeinsamen Vorstandssitzungen. 
Diese werden von dem ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Monat und zusätzlich nach Bedarf einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands anwesend sind, von denen mindestens zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen. 
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
 
(10) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
 
 
§ 10 Beirat
 
(1) Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat das Recht der Teilnahme an Vorstandssitzungen und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

(3) Der Beirat wird auf die Dauer von 3 Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

(4) Beiratssitzungen sollen mindestens einmal im Vierteljahr, gegebenenfalls zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
 
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
 
 
§ 12 Eigenständigkeit der  Vereinsjugend
 
Die Jugend des EC Lauterbach gibt sich eine Jugendordnung.
Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Der Vereinsjugendtag ist das Organ der Vereinsjugend. Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Vereinsjugendordnung
Die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen werden vom Vereinsjugendtag gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt
Ein Jugendvertreter ist Mitglied des Vereinsvorstandes
 
 
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
 
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der -Speicherung, -Bearbeitung, -Verarbeitung, -Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
1. Auskunft über seine gespeicherten Daten;
2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
3. Sperrung seiner Daten;
4. Löschung seiner Daten.
 
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
 
 
§ 14 Protokollierung
 
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
 
 
§ 15 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an die Stadt Lauterbach  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.