§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “ EC Lauterbach 2012” Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Lauterbach/Hessen
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Sportvereins EC Lauterbach 2012 e.V.
ist die Förderung des Eissports, dabei insbesondere die Förderung des Breiten- und Leistungssports, der sportlichen Freizeitgestaltung sowie der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen durch die Bereitstellung von Sportanlagen und Übungsleitern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport-und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
(3) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(5) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
länger als sechs Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden.
§ 6 Beiträge
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§10)
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
4. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
7. Erlass von Ordnungen;
8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
9. Auflösung des Vereins.
(3) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der älteste stellv. Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(5) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(6) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 8 Nr.5 der Satzung, kein Stimm-und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede-und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
1. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Schatzmeister(in)
Abteilungsleiter(innen)
Jugendvertreter(in)
Schriftführer(in)
Pressewart(in)
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(8) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen ausschließlich in gemeinsamen Vorstandssitzungen. Diese werden von dem ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Monat und zusätzlich nach Bedarf einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands anwesend sind, von denen mindestens zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(10) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat das Recht der Teilnahme an Vorstandssitzungen und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
(3) Der Beirat wird auf die Dauer von 3 Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
(4) Beiratssitzungen sollen mindestens einmal im Vierteljahr, gegebenenfalls zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Der Vereinsjugendtag ist das Organ der Vereinsjugend. Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Vereinsjugendordnung
Die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen werden vom Vereinsjugendtag gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt
Ein Jugendvertreter ist Mitglied des Vereinsvorstandes
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der -Speicherung, -Bearbeitung, -Verarbeitung, -Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
3. Sperrung seiner Daten;
4. Löschung seiner Daten.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauterbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.